Nichtbegleichung Mietzinsen

Die Revision ist von vorneherein ausgeschlossen, wenn die antragstellende Person als Revisionsgrund vorbringt, was sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können. Die Vorinstanz hat die Sachumstände einer umfassenden Beweiswürdigung unterzogen und festgestellt, dass der Vermieter längst hätte erkennen müssen, in welch ungünstiger finanzieller Lage der Mieter sich befinde und dass deshalb mit einer substanziellen Zahlung nicht mehr zu rechnen gewesen sei gemäss Bundesgericht. (28.01.23)