Freizügigkeitsleistung Abzüge

Eine nachträgliche Durchführung der mündlichen Verhandlung und der in diesem Zusammenhang in Wiedererwägung gezogene Einspracheentscheid stehen mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht im Widerspruch. Eine erbrechtliche Ausschlagung hat keinen Einfluss auf den Bestand des Freizügigkeitsleistungsanspruchs. Nachdem Freizügigkeitsleistungen nicht in den Nachlass fallen, können bei der Besteuerung der entsprechenden Kapitalleistung Erbschafts- und Erbgangsschulden sowie Bestattungskosten nicht abgezogen werden gemäss Bundesgericht. (05.02.23)