Dreieckstheorie Schwestergesellschaften

Steuerrechtlich steht es der die beiden Gesellschaften beherrschenden natürlichen Person nicht frei, eine Gewinnverschiebung von einer Gesellschaft in eine andere vorzunehmen. Tut die beherrschende natürliche Person dies dennoch, so ist über den Vorgang abzurechnen, und zwar in Anwendung der reinen Dreieckstheorie, sowei die ausschüttende Beteiligung dem Privatvermögen angehört laut Bundesgericht. (26.03.23)