Konkubinat Liegenschaft

Der Steuerpflichtige ist mit seiner Konkubinatspartnerin zu je 50% Miteigentümer einer selbstbewohnten Liegenschaft. Aufgrund seiner höheren wirtschaftflichen Leistungsfähigkeit vereinbarte er mit seiner Partnerin, dass er mehr als die Hälfte der Unterhaltskosten und Schuldzinsen finanziere und machte die entsprechenden Abzüge in seiner Steuererklärung geltend. Da der Steuerpflichtige gestützt auf seinen 50% Miteigentumsanteil einkommensseitig nur den hälftigen Eigenmietwert versteuert, kann er auch nur 50% der Unterhaltskosten und Schuldzinsen abziehen gemäss Bundesgericht. (09.04.23)