Entschädigung Dienstbarkeit

Stellt sich im Einzelfall ein Reinvermögenszugang ein, bleibt im Privatvermögen zu prüfen, ob der Überschuss, der realisierte konjunkturelle Mehrwert, als steuerbarer Vermögens- bzw. Kapitalertrag oder aber als steuerfreier Vermögens- bzw. Kapitalgewinn zu erfassen ist. Bei einer eingeräumten Dienstbarkeit (Pflanzen- und Bauhöhenbeschränkung) handelt es sich nicht um eine wesentliche Beeinträchtigung. Das Entgelt, welches für die Einräumung der Dienstbarbeit bezahlt wurde steht nicht im Zusammenhang mit einer teilweisen Veräusserung des Grundstückes oder eines sonstigen Vermögenswertes. Von einem Kapitalgewinn kann damit nicht gesprochen werden gemäss Bundesgericht. (23.04.23)