Entschädigung missbräuchliche Kündigung

Die Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung hat 2 Zwecke. Der erste Zweck ist die durch die Kündigung verursachte Unbill auszugleichen. Der zweite Zweck ist das Verhalten des Arbeitgebers zu sanktionieren. Eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung muss gemäss Steuergesetz in die zweite Kategorie fallen und ist somit eine Genugtuungszahlung. In der Praxis ist es unmöglich die Entschädigung in verschiedene Zwecke zu unterteilen. Wie im Bereich der Sozialversicherungen ist daher diese Entschädigung vom normalen steuerbaren Einkommen des Steuerpflichtigen auszunehmen gemäss Bundesgericht.