Gewinnungskosten Anwalt

Würde man die Abzugsfähigkeit der Gewinnungskosten einer Unterhaltsrente oder eines Unterhaltsbeitrages anerkennen, hätte dies zur Folge, dass der Grundsatz der Korrespondenz zwischen den beiden Ex-Ehegatten relativiert würde, da der Gläubiger seine Anwaltskosten als Gewinnungskosten abziehen könnte, nicht aber der Schuldner, da die Tätigkeit seines Anwaltes nicht darauf ausgerichtet ist, Einkünfte oder eine Erhöhung derselben zu erzielen. Aufgrund dieser Elemente und unter Berücksichtigung des Sinnes und Zwecks der restriktiv zu interpretierenden Ausnahmeregelung können die Anwaltskosten nicht abgezogen werden gemäss Bundesgericht. (14.05.23)