Verarrestierbarkeit von Vorsorgeguthaben

Der Antrag auf Barauszahlung der Austrittsleistung im Freizügigkeitsfall ist eine Bedingung, von der die Fälligkeit des Zahlungsanspruchs abhängt. Solange ein solcher Antrag nicht gestellt wird, dient die Freizügigkeitsleistung der Erhaltung des Vorsorgeschutzes und ist somit weder pfändbar noch verarrestierbar. Schliesslich hat das Bundesgericht festgehalten, dass es nicht missbräuchlich ist, sich auf Bestimmungen zu berufen, die es erlauben, die Austrittsleistung für den Vorsorgeschutz zu erhalten, auch wenn die Bedingungen für eine Auszahlung erfüllt sind. (28.05.23)