Hat die versicherte Person den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit ihrem Arbeitgeber frei vereinbart, so sind auf der vertraglich vereinbarten Abfindung für die Zeit nach Beendigung des Arbeits- und Vorsorgeverhältnisses keine BVG-Beiträge zu entrichten gemäss Bundesgericht. (11.06.23)