Einem ausländischen Staatsangehörigen, der vor seiner Frühpensionierung Sozialhilfe bezog, wurde die Niederlassungsbewilligung widerrufen, weil er Ergänzungsleistungen erhält. Gemäss Bundesgericht muss im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils, die konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit noch andauern. Da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt jedoch keine Sozialhilfe mehr bezog, sondern seit rund 8 Monaten eine AHV-Rente mit Ergänzungsleistungen erhielt kann die Niederlassungsbewilligung nicht entzogen werden (18.06.23)