Kündigung wegen Impfung

Wer sich als Berufsmilitär anstellen lässt, begibt sich in ein besonderes Rechtsverhältnis. Insbesondere gilt eine mit dem Dienst in der Armee verbundene Gehorsamspflicht. Aus den Kündigungsverfügungen geht hervor, dass die Verpflichtung zur Impfung darauf beruhte, dass eine sofortige Einsatzbereitschaft für kurzfristige Einsätze im Ausland sicherzustellen ist. Dabei handelt es sich um einen militärischen Befehl. Im Kontext der Tätigkeit als Berufsmilitär in einer Spezialeinheit der Schweizer Armee bildet die Impfpflicht einen leichten Grundrechtseingriff, welcher gemäss Bundesgericht nicht verweigert werden kann. (22.07.23)