Ein Nutzniesser hat auf sein Nutzniessungsrecht verzichtet. Er hat dafür kein Einkommen bzw. keinen Ertrag erhalten. Im Gegenteil hat er sogar auf einen Vermögenswert verzichtet, da die Barabgeltung tiefer war als das Nutzniessungsrecht. Auch bei einer Zunahme des Vermögens wäre ein Kapitalgewinn entstanden und kein steuerbares Einkommen. (04.11.17)