Der Eigenmietwert wird unter Berücksichtigung der ortsüblichen Verhältnisse und der tatsächlichen Nutzung der am Wohnsitz selbstbewohnten Liegenschaft festgesetzt. Deshalb muss der Eigenmietwert aufgrund des Marktwertes geschätzt werden. Gemäss Bundesgericht wird der Eigenmietwert eines Ferienhauses nicht aufgrund der tatsächlichen Benutzung berechnet. Er kann nur dann proportional reduziert werden, wenn die Benutzung der Liegenschaft während eines Teils des Jahres praktisch unmöglich ist. (12.11.17)