Haushaltabgabe RTVG

Der Beschwerdeführer kann aus dem Gleichbehandlungsgebot und dem Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Haushaltabgabe pro Haushalt und nicht pro Kopf ist für Ein- und Mehrpersonenhaushalte zwar betragsmässig ungleich. Die Abgabenerhebung beeinträchtigt die Empfangsfreiheit bzw. Informationsfreiheit jedenfalls dann nicht, solange der Betrag nicht prohibitiv hoch angesetzt wird gemäss Bundesgericht. (11.02.24)