Ermessensveranlagung

Die Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung kann nicht als hinreichend begründet gelten, wenn darin lediglich auf eine Steuererklärung aus einer früheren Steuerperiode verwiesen oder diese der Steuererklärung beigelegt wird. Die steuerpflichtige Person weist mit diesem Vorgehen noch nicht nach, dass die Ermessensveranlagung unrichtig ist. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Steuerpflichtige für diese frühere Steuerperiode gleichzeitig nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt wurde und die Erkenntnisse aus der Steuererklärung für diese Vorperiode keinen Eingang in die Ermessensveranlagung für die zu beurteilende Steuerperiode fand gemäss Bundesgericht. (18.02.24)