Verdeckte Kapitaleinlage

Es spricht nichts dagegen, den Anteilsinhabern zu erlauben, auf andere Weise nachzuweisen, dass eine Leistung aus einer Kapitaleinlage stammte und deshalb steuerfrei bleiben muss, wie es die ESTV bei ausländischen Gesellschaften zulässt. Gelingt dieser Nachweis nicht, so trägt der Anteilsinhaber die beweisrechtlichen Konsequenzen, da es sich um eine steuermindernde bzw. ausschliessende Tatsache handelt gemäss Bundesgericht. (17.03.24)