Grundstücke welche in der Landwirtschaftszone liegen und für die landwirtschaftliche Nutzung geeignet sind und einzig wegen ihrer zu geringen Grösse nicht dem BGBB unterstellt sind, sind trotzdem als land- und forstwirtschaftliche Grundstücke zu qualifizieren. Dies gilt grundsätzlich für Grundstücke von weniger als 25 Aren, die nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne von Art. 7 BGBB gehören gemäss Bundesgericht. (03.12.17)