Zinsen Rundschreiben EStV

Die von der EStV jährlich publizierten Rundschreiben für die Berechnung der für die geldwerten Leistungen massgeblichen Zinssätze gelten auch für die Belange der Staats- und Gemeindesteuern. Hält sich die steuerpflichtige Person bei ihrer Zinsgestaltung daran, wird angenommen, es liege keine geldwerte Leistung vor. Weicht sie davon ab und gelingt ihr der Nachweis der Drittvergleichskonvormität nicht, kann die Steuerbehörde ihrerseits einen anderen marktkonformen Zins festlegen gemäss Bundesgericht. (12.01.25)