Wird Vermögen veräussert bei dem umstritten ist ob es sich um Geschäfts- oder Privatvermögen handelt, können sich die AHV-Behörden in der Regel auf die Steuermeldung verlassen. Ergeben sich allerdings ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung müssen sie eigene nähere Abklärungen vornehmen gemäss Bundesgericht. (04.05.25)