Die Missachtung interner Verfahrensregeln, insbesondere gegen Geldwäscherei, durch einen Bankdirektor stellt einen wichtigen Grund für eine fristlose Entlassung dar. Der Betroffene war bereits verwarnt worden. Die in Anbetracht seiner Funktion schwerwiegende fehlende Selbstkritik des Betroffenen, seine Weigerung ein problematisches Bankkonto zu schliessen, sowie seine Wutausbrüche, als er mit seinem Verhalten konfrontiert wurde, zeigten, dass das Vertrauen endgültig zerstört war gemäss Bundesgericht. (18.05.25)