Zur prozessualen Vorgehensweise bei Problemen zweier oder mehrerer Stockwerkeigentümer hielt das Bundesgericht fest, dass kein Stockwerkeigentümer gegen einen anderen direkt auf Einhaltung des Reglements klagen könne. Vielmehr müsse er über sein Anliegen zuerst einen Beschluss der Gemeinschaft erwirken, den er sodann unter den allgemeinen Voraussetzungen gerichtlich anfechten könne. (25.05.25)