Kein gewerbsmässiger Immobilienhandel liegt vor, wenn lediglich das eigene Vermögen verwaltet wird, insbesondere etwa durch die Vermietung einer eigenen Liegenschaft. Daran ändert nichts, wenn das Vermögen umfangreich ist, professionell verwaltet wird und kaufmännische Bücher geführt werden. Wer jedoch eine fast ausschliesslich fremdfinanzierte Liegenschaft veräussert, qualifiziert als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler. Daran ändern weder eine relativ lange Haltedauer, die geringe Anzahl von Verkäufen, noch die in den Vorjahren von den Steuerbehörden anerkannte Deklaration der Liegenschaft als Privatvermögen gemäss Bundesgericht. (15.06.25)