Ausländische Liegenschaft

Ausgehend von dem zu Drittkonditionen abgeschlossenen Kaufvertrag hat der Kanton damit kein Bundesrecht verletzt, wenn er einen Abzug von 20% vorgenommen hat. Ein Vermögenssteuerwert von 80% des Kaufpreises einer im Ausland gelegenen Liegenschaft verletzt kein Verfassungsrecht, selbst wenn inländische Objekte höchstens mit einem 30 prozentigen Einschlag bewertet werden gemäss Bundesgericht. (22.06.25)