Betriebsstätte

Nach der Rechtssprechung zum interkantonalen Steuerrecht ist unter einer Betriebsstätte jede feste und dauerhafte Einrichtung zu verstehen, in der ein quantitativ und qualitativ wesentlicher Teil der geschäftlichen Tätigkeit eines Unternehmens ausgeübt wird. Die Anerkennung einer Betriebsstätte setzt grundsätzlich eine feste Einrichtung voraus. Gemäss Feststellungen nutzt der Steuerpflichtige eine gepachtete Kiesgrube kontinuierlich für die Zwecke von ihm betriebener, in der gleichen Gemeinde gelegener Baustellen. Gemäss Bundesgericht spielt es für die Erfüllung der Betriebsstätte keine Rolle ob dauerhaft Personal anwesend ist. Er reicht die Dauerhaftigkeit der Einrichtung. (13.07.25)