Die Steuerpflichtige kann sich nicht auf die Zinsen-Rundschreiben berufen, wenn sie Darlehenszinsen ohne Berücksichtigung des Zinsen-Rundschreibens vereinbart. Weicht ein Steuerpflichtiger vom Zinsen-Rundschreiben ab und gelingt ihm der Nachweis der Drittvergleichskonformität nicht, ist nicht ersichtlich, weshalb die Steuerbehörde weiterhin an ein Zinsen-Rundschreiben gebunden sein soll und nicht ihrerseits einen drittvergleichskonformen Zins festlegen darf gemäss Bundesgericht. (09.08.25)