Es ist vertretbar, den Rückkauf eigener Aktien rechnungslegungstechnisch als Kapitalherabsetzungsvorgang zu betrachten. Das OR schreibt die Bildung eines negativen Eigenkapitalpostens in der Höhe der Anschaffungskosten der eigenen Aktien vor statt deren Aktivierung. Die Steuerpflichtige hat die positive Differenz zwischen Anschaffungskosten und Zuteilungswert der für das Mitarbeiterbeteiligungsprogramm verwendeten eigenen Aktien nicht erfolgswirksam verbucht, was handelsrechtlich nicht zu beanstanden ist gemäss Bundesgericht. (16.08.25)