Ob ein Grundstück land- oder forstwirtschaftlich genutzt wird, ist auf die Qualifiaktion des Liegenschaftskantons abzustellen. Denn nach den Grundsätzen des Verbots der interkantonalen Doppelbesteuerung untersteht das Grundeigentum prinzipiell ausschliesslich der Steuerhoheit des Liegenschaftskantons gemäss Bundesgericht. (24.08.25)