Vorsorgeguthaben

Mit der Übertragung der Vorsorgeguthaben auf 2 Freizügigkeitskonten lag keine sperrfristverletzende Kapitalauszahlung vor. Die Guthaben bleiben im Vorsorgekreislauf verhaftet, weshalb auch keine Steuerumgehung angenommen werden kann. Es liegt keine Kapitalauszahlung bei Überweisung von Vorsorgeguthaben an Freizügigkeitseinrichtung durch weiterarbeitenden Steuerpflichtigen im Frühpensionierungsalter vor gemäss Bundesgericht. (31.08.25)