Vermietung möblierter Räume

Ausschlaggebend ist, dass es sich bei den vermieteten Wohnungen um möblierte Wohnungen handelt und den Mietern zudem noch weitere Dienstleistungen erbracht werden. Die Steuerpflichtigen betreiben hauptberuflich ein Hotel. Gemäss Bundesgericht handelt es sich bei der Vermietung möblierter Zimmer in diesem Fall um eine selbständige Erwerbestätigkeit (parahotelleristische Beherbergung. (14.09.25)