Nichtigkeit Ermessensveranlagung

Von Nichtigkeit einer Ermessensveranlagung ist auszugehen, wenn die Veranlagungsbehörde aus fiskalischen und pönalen Motiven bewusst und willkürlich von der tatsächlichen Leistungsfähigkeit und den sonstigen Umständen abweicht und die Steuerfaktoren zum Nachteil des Steuerpflichtigen festsetzt gemäss Bundesgericht. (21.09.25)