Die Aufgabe einer Rechtsschrift bei einer ausländischen Poststelle genügt für die Fristwahrung nicht, sofern das Dokument nicht vor Ablauf der Frist in den Machtbereich der Schweizerischen Post gelangt. Die Befugnis, die im Ausland ansässige verfahrensbeteiligte Person zur Bezeichnung eines inländischen Zustellungsdomizils zu verpflichten könnte dem Abhilfe schaffen. Im Verfahrensrecht ist diese Befugnis weit verbreitet, allerdings nicht zwingend gemäss Bundesgericht. (29.09.25)