Die Veräusserung von Aktien an einer ausländischen Gesellschaft, welche Schürfrechte hält, wird als punktueller nebenberuflicher Beteiligungshandel qualifiziert und der Einkommenssteuer unterworfen, weil in casu der Verkauf nicht nur die logische Konsequenz, sondern letztlich das Ziel der langjährigen, planmässigen und systematisch vorangetriebenen Aktivitäten des Veräusserers gewesen ist gemäss Bundesgericht. (05.10.25)