Der Steuerpflichtige war als Inhaber einer Immobilienfirma tätig. Im Zusammenhang mit dem Erreichen des ordentlichen Pensionsalters teilte er dem Steueramt die Liquidation seiner Einzelfirma mit, welche als einziges Aktivum noch eine Liegenschaft besass. Den Wert der Liegenschaft liess er vom Steueramt schätzen und überführte sie. Ein Jahr später verkaufte er sie rund 1 Mio. höher als geschätzt. Das Steueramt akzeptierte die Überführung zum niedrigen Schätzpreis nicht und machte eine gemäss Bundesgericht korrekte Aufrechnung. (19.10.25)
