Bestanden bei der Darlehensabgabe aufgrund der Unterbilanz der darlehensnehmenden Gesellschaft Zweifel an der Werthaltigkeit der Darlehensforderung, besteht aus steuerlichen Gesichtspunkten noch keine Verpflichtung, die entsprechende Forderung wertzuberichtigen. Daher war es steuerlich zulässig, dass die Darlehensgeberin erst im Folgejahr, als konkrete Anhaltspunkte für eine Uneinbringlichkeit gegeben waren, die Wertberichtigung vorgenommen hat gemäss Bundesgericht. (26.10.25)
