Bei der Feststellung des für eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung massgebenden Monatslohns ist grundsätzlich auf den letzten bezogenen Bruttomonatslohn abzustellen. Bei Angestellten im Stundenlohn ist das massgebliche Pensum anhand des monatlichen Durchschnitts der Arbeitsstunden über mehrere Monate zu ermitteln. Nicht zum massgebenden Lohn zählt die Ausbildungszulage, bei der es sich um eine sozialversicherungsrechtliche Leistung handelt gemäss Bundesgericht. (23.11.25)
