WEF-Vorbezug

Der WEF-Vorbezug unterliegt dem Vorsorgeausgleich. Wenn einer der Ehegatten, die ihre Ehe dem Güterstand der Gütertrennung unterstellt haben, vor der Einreichung der Scheidungsklage das Referenzalter erreicht und eine Altersrente bezieht, kann der Betrag des WEF-Vorbezuges angesichts der Gütertrennung nicht hälftig geteilt werden. Es ensteht somit ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Es muss berechnet werden, welcher Teil davon während der Ehe theoretsich verbraucht wurde. (14.12.25)