Erhöht die Steuerbehörde jedes Jahr ohne nähere Begründung die Steuerfaktoren des nach Ermessen veranlagten Steuerpflichtigen, liegt darin eine gravierende verfahresrechtliche Verfehlung, die zusammen mit der qualifizierten Unrichtigkeit der Veranlagungsverfügung zu deren Nichtigkeit führt. Es ist offensichtlich, dass die Steuerverwaltung mit den Ermessensveranlagungen nicht lediglich die Besteuerung der Steuerpflichtigen bezweckte, sondern auch deren Bestrafung beabsichtigte, zumal sie aufgrund der Pfändungsdokumente gewusst haben muss, dass die Ermessenseinschätzungen offensichtlich unrichtig waren gemäss Bundesgericht. (21.12.25)
