Der Steuerpflichtige bewohnt seit 01.07.16 ein Eigenheim. Das Gemeindesteueramt bewertete den Eigenmietwert mit CHF 30'000. Dieser wurde in der Steuerperiode 2016 zur Hälfte (also CHF 15'000) veranschlagt. In den nachfolgenden Steuerperioden deklarierte der Steuerpflichtige weiterhin den hälftigen Eigenmietwert also CHF 15'000. 2022 eröffnete das Kantonale Steueramt ein Nachsteuer- und Bussenverfahren wogegen der Steuerpflichtige Einsprache erhob. Er argumentierte dass im Ergebnis der Eigenmietwert vollständig und korrekt deklariert worden sein, weil nach dem Auszug seiner Söhne im Jahr 2017 ein Unternutzungsabzug von 50% eingetreten sei. Gemäss Bundesgericht kann die nie zuvor deklarierte Unternutzung nicht erst im Nachsteuerverfahren geltend gemacht werden. (10.01.26)
