Wohnrechtsbelastete Liegenschaften

Das Nutzniessungsvermögen wird dem Nutzniesser zugeordnet. Das strenge Legalitätsprinzip und die zivilrechtlichen Unterschiede zwischen einem Nutzniessungs- und einem Wohnrecht (namentlich die fehlende Übertragungs- und Vermietungsmöglichkeit) stehen der analogen Anwendung dieser Bestimmung auf Wohnrechtsverhältnisse entgegen. Entsprechend sind wohnrechtsbelastete Liegenschaften dem Vermögen des Grundstückeigentümers zuzuordnen gemäss Bundesgericht. (18.01.26)