Geltendmachung Unterhalt

Aufwendungen gelten in demjenigen Zeitpunkt als abgeflossen, in dem der Steuerpflichtige zur Zahlung verpflichtet ist. Für den Abzug der Unterhaltskosten ist praxisgemäss entweder der Zeitpunkt der Zahlung der Rechnung oder der Zeitpunkt der Rechnungsstellung massgebend. Entsprechend können auch bereits in Rechnung gestellte Akontozahlungen steuerlich abgezogen werden. Dagegen sind Vorauszahlungen, die nicht aufgrund einer Rechnungsstellung erfolgen, steuerlich noch nicht abzugsfähig gemäss Bundesgericht.