Gemäss Bundesgericht ist eine Praxisänderung unmittelbar anzuwenden. Ein Steuerpflichtiger kann nicht gutgläubig auf den Weiterbestand einer Praxis vertrauen, es sei denn, die Steuerverwaltung habe ihm konkrete Zusicherungen gemacht. Diese Rechtssprechung ist trotz der ihr in der Lehre erwachsenen Kritik zu bestätigen, zumal dann wenn die Steuerverwaltung in der Praxismitteilung gewisse Übergangsbestimmungen vorgesehen hat. (31.01.26)
