Wird Gemeinschaftsvermögen nicht liquidiert, sondern das bisher im Gesamtvermögen gehaltene Grundstück von den Mitgliedern zu Alleineigentum übernommen, wird eine sogenannte Realteilung durchgeführt. Gemäss Lehre stellt die Realteilung eines Grundstückes eine Veräusserung dar. Der Umfang der bisherigen Fremdquote ist sodann für die Bestimmung der Höhe des Grundstückgewinnes heranzuziehen. (15.02.26)
