Nachsteuerverfahren Akten

Bei der Aktenkundigkeit von Tatsachen und Beweismitteln ist auf die Akten der aktuellen Steuerperiode abzustellen. Erst wenn sich in den Akten zur aktuellen Steuerperiode offensichtliche Unstimmigkeiten ergeben, entsteht eine periodenübergreifende Aklärungspflicht, welche auch den Beizug von Akten früherer Steuerperioden notwendig machen kann gemäss Bundesgericht. (22.02.26)