Werden Unterlagen beschlagnahmt für ein laufendes Strafverfahren ist dies kein Hinderungsgrund für eine Ermenssensveranlagung, wenn die Steuerpflichtigen vorher genügend Zeit zur Erfüllung der Beweislage gehabt hätten. Die Steuerpflichtigen können sich auch nicht auf das Verbot zur Selbstbelastung berufen oder auf allfällige privatrechtliche Verpflichtungen zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen wenn sie benötigte Unterlagen im Steuerveranlagungsverfahren trotz Mahnung nicht einreichen. (03.02.18)