Handelt es sich bei einer abweichenden rechtlichen Würdigung durch eine andere Steuerbehörde nicht um ein neues Beweismittel im Sinne der Revisionsbestimmungen ist kein Revisionsgrund gegeben. Das heisst wenn der andere Kanton Steuern zurückerstattet oder das satzbestimmende Einkommen tiefer ansetzt ist für den zweiten involvierten Kanton nicht zwingend ein Revisionsgrund gegeben gemäss Bundesgericht. (15.03.26)
