Der Steuerpflichtige hat gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen, indem er während eines laufenden Nachsteuerverfahrens ins Ausland weggezogen ist, ohne eine Zustelladresse in der Schweiz bekannt zu geben. Die Veröffentlichung im Amtsblatt aufgrund der strafrechtlichen Komponente des Bussenverfahrens ist nicht unverhältnissmässig gewesen. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen sind auch im Nachsteuer- und Steuerhinterziehungsverfahren anwendbar zumal die Steuerverwaltung mehrmals postalisch versucht hatte mit dem Steuerpflichtigen Kontakt aufzunehmen gemäss Bundesgericht. (28.03.26)
