Steueraufschub Schenkung

Bei gemischten Schenkungen von Grundstücken gilt ein vollumfänglicher Steueraufschub. Eine davon abweichende kantonale Regelung bzw. Praxis erweist sich als bundesrechtswidrig. Für eine gemischte Schenkung müssen 2 Elemente erfüllt sein nämlich: der Schenkungswille (subjektiv) und das offensichtliche Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (objektiv). (03.04.26)