Eine Beteiligung ist dem Geschäftsvermögen zugehörig, wenn sie ganz oder überwiegend in enger Beziehung zur selbständigen Tätigkeit des Beteiligungsinhabers steht. Eine hinreichend enge Beziehung ist namentlich anzunehmen, wenn die Beteiligung dem Investor einen massgeblichen oder sogar beherrschenden Einfluss auf die Kapitalgesellschaft verschafft, deren geschäftliche Aktivitäten seiner eigenen selbstständigen Tätigkeit entsprechen oder diese sinnvoll ergänzen, was ihm erlaubt, die angestammte Geschäftstätigkeit auszuweiten gemäss Bundesgericht. (12.04.26)
