Gemäss Gesetz können Verfügungen einem Steuerpflichtigen rechtswirksam durch Publikation im kantonalen Amtsblatt eröffnet werden, wenn der Aufenthaltsort unbekannt ist oder sich im Ausland befindet. Die Steuerbehörden können auch verlangen, dass eine steuerpflichtige Person mit Wohnsitz im Ausland, einen Zustellungsbevollmächtigten in der Schweiz bezeichnet. Die Steuerbehörden haben diesbezüglich grossen Ermessensspielraum. Zieht ein Steuerpflichtiger während eines laufenden Nachsteuerverfahrens ohne eine Zustelladresse in der Schweiz zu hinterlassen ins Ausland, ist es verhältnissmässig die Nachsteuerverfügung im Amtsblatt zu publizieren gemäss Bundesgericht. (19.04.26)
