Erbengemeinschaft Vertretung

Mitglieder einer Erbengemeinschaft werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und können über diese grundsätzlich nur gemeinsam verfügen. Anstelle der Erben kann u.a. ein Willensvollstrecker handeln. Prozessual resultiert daraus eine Prozessstandschaft resp. die Prozessführungsbefugnis als Partei. Umgekehrt sind die Erben nicht zur Prozessführung befugt, sofern dieses Recht dem Willensvollstrecker zukommt. Aufgrund der Steuernachfolge treten die Erben in die steuerrechtliche Position des Erblassers und sind folglich im selben Umfang parteifähig, wie dies der Erblasser gewesen wäre gemäss Bundesgericht. (26.04.26)